Wissenswertes zur Mängelbeseitigung beim Hausbau

 

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Ausgabedatum: Mai 2014

 

 

 

Die Mängelbeseitigung beim Hausbau

 

Einen Bau ohne Mängel gibt es faktisch nicht, wohl aber genaue rechtliche Bestimmungen zur Mängelbeseitigung beim Hausbau. Daher ist jeder Bauherr gut beraten, vor und während der Bauzeit die Hilfe eines Sachverständigen einzuholen, um den Bau sowohl professionell planen als auch überwachen zu können.

 

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Gerade bei der Endabnahme eines Hauses ist der geschulte Blick eines ausgewiesenen Fachmanns an der Seite des Bauherrn unabdingbar. Mit sachverständiger Unterstützung lassen sich zum Ende der Bauzeit meist noch zahlreiche Mängel feststellen, die das Bauunternehmen dann in einer zu verhandelnden Frist bis zu einem zweiten Abnahmetermin ausbessern muss.

 

Doch auch mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls über den vertragsgemäß ausgeführten Bau durch beide Seiten ist in den Fragen der Mängelbeseitigung beim Hausbau nicht das letzte Wort gesprochen. Während der auf den Abnahmetermin folgenden Jahre gilt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist (bei Bauvertrag nach BGB fünf Jahre, nach VOB vier Jahre), innerhalb der gegebenenfalls erst im Laufe der Zeit sichtbar werdende Mängel durch den Bauherrn beim zuständigen Bauunternehmen angezeigt werden können. Sind dabei die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, hat der Bauherr einen Anspruch auf die Beseitigung des Mangels beziehungsweise auf eine Schadensersatzleistung durch die Baufirma.

 

Mängel am Bau nach der Abnahme ‒ Was tun?

 

Immer wieder treten am Bau Mängel auf, die zum Zeitpunkt der Abnahme noch nicht zu erkennen waren. Ein typisches Beispiel hierfür sind Unzulänglichkeiten in der Abdichtung des Kellergeschosses, die beispielsweise erst nach Monaten durch besonders starke Regenfälle in Form von Wassereinbrüchen oder Feuchtigkeit und Schimmel sichtbar werden.

 

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In einem solchen Fall gilt für Bauherren generell: Niemals selbst Hand anlegen. Wer von seinem Gewährleistungsanspruch Gebrauch machen möchte, muss die Mängelbeseitigung voll und ganz dem zuständigen Bauunternehmen überlassen. Wer sich stattdessen schon einmal an der fraglichen Stelle zu schaffen macht, um den Schaden zu begrenzen, riskiert, dass die Baufirma ihm die Schuld für den Mangel zuschiebt, die unfachmännisch ausgeführten Arbeiten des Bauherren dafür verantwortlich macht und sich so aus der Verantwortung stiehlt.

 

Entdeckt der Bauherr während der Gewährleistungsfrist einen Mangel, sollte er ihn detailliert dokumentieren und der Baufirma umgehend schriftlich anzeigen, wobei auch eine eindeutig fixierte Frist für die Arbeiten zur Beseitigung des Mangels zu setzen ist. Vom Zeitpunkt der Abnahme an muss der Bauherr jedoch den Beweis erbringen, dass der Mangel bereits vor dem Abnahmetermin vorlag. Nur dann ist das Unternehmen in der Pflicht, den Mangel zu beseitigen, die Folgekosten einer eventuellen vorübergehenden Unbewohnbarkeit des Hauses (Hotelrechnungen) zu tragen, Schadensersatz zu leisten ‒ und im äußersten Fall sogar den gesamten Bau neu zu erstellen. Hat der Bauherr dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung am Bau gesetzt, die dieser jedoch verstreichen lässt, hat der Bauherr das Recht, eine andere Firma für die nötigen Arbeiten zu beauftragen. Dafür hat dann der ursprüngliche, zur Gewährleistung verpflichtete Vertragspartner die Kosten zu tragen und eventuell sogar Vorschüsse zu gewähren.

 

Professionelle Hilfe für Bauherren

 

Einmal mehr gilt auch in Fragen der Mängelbeseitigung während der Gewährleistungsfrist: Bauherren sollten unbedingt Sachverständige zu Rate ziehen. Mängel und ihre Ursachen sind manchmal für Laien nicht einfach zu erkennen und zu bewerten. Zudem kann in strittigen Fällen schnell ein Rechtsbeistand vonnöten sein, um die eigenen Rechte gegenüber dem Bauunternehmen durchsetzen zu können.

 

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Und schließlich empfiehlt sich rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungspflicht noch einmal eine ausführliche Begehung des Gebäudes in Begleitung eines Fachmanns, um die letzte Gelegenheit zu nutzen, etwaig verbliebene Mängel am Haus ohne eigene Kosten noch von der zuständigen Baufirma beseitigen zu lassen.

 

 

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