Professionelle Unterstützung für Bauherren: Die Baubetreuung

 

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Ausgabedatum: September 2013

 

 

 

Die qualifizierte Baubetreuung

 

Immer wieder gibt es Fälle von nicht rechtzeitig erkannten Baufehlern, die aufwendige Nachbesserungen nach sich ziehen. Noch schlimmer für den Bauherren ist es allerdings, wenn die Baumängel erst dann festgestellt werden, wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist und der jeweilige Handwerksbetrieb nicht mehr zur Mängelbeseitigung herangezogen werden kann.

 

Gut zu wissen: Werden die zu erbringenden Bauleistungen in einem Vertrag gemäß der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) geregelt, beläuft sich die Gewährleistungsfrist auf nur 2 Jahre. Allen Bauherren ist daher anzuraten, Verträge mit den Handwerkern bzw. ausführenden Gewerken nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu schließen. Hierbei erweitert sich der Gewährleistungsanspruch auf 5 Jahre.

 

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Damit auch ein unerfahrener Bauherr, der sich den Traum vom Eigenheim erfüllen will, am Ende der Bauzeit ein Haus ohne Mängel übernehmen kann, gibt es die Möglichkeit der Baubetreuung. Für Bauherren, die ohne fachliche Expertise mit einem Architekten ein Haus bauen möchten, empfiehlt es sich, schon vor Baubeginn zusätzlich die qualifizierte Baubetreuung zu beauftragen

 

Fragen der Zuständigkeit

 

Grundsätzlich ist der Bauherr zunächst für alles zuständig, was nicht durch den Architektenvertrag geregelt ist. Dazu zählen Fragen der wirtschaftlichen und technischen Planung, das Ermitteln und Beantragen von Fördermöglichkeiten, die Vergabe von Leistungen, das Prüfen von Vertragsunterlagen, die Kontrolle erbrachter Leistungen, der Umgang mit Baumängeln und anderes mehr. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten: Architekten und Bauingenieure stellen im Rahmen von Begehungen zur Endabnahme im Durchschnitt 20 Mängel fest, die von Laien überwiegend nicht bemerkt werden. Ein Bauherr, der mit der Materie nicht hinreichend vertraut ist, sollte einen Teil seiner großen Verantwortung abgeben und sich um eine professionelle Baubetreuung kümmern ‒ und gegebenenfalls sogar die Bauleitung an Fachleute übergeben. Der jeweilige Zuschnitt des Zuständigkeitsbereichs für die Baubetreuung fällt letztlich immer individuell aus.

 

Wo beauftragen?

 

Der Auftrag für die Baubetreuung kann einem freien Architekten, einem Bauingenieur oder einer darauf spezialisierten Fachfirma erteilt werden. Der Bauherr hat zu prüfen, wer befugt und in der Lage ist, die fachliche Betreuung des Bauvorhabens zu übernehmen und die entsprechenden Vollmachten in einem Baubetreuungsvertrag (siehe unten) zu fixieren. Aufgrund der großen Zahl gesetzlicher Bestimmungen und Verordnungen rund um den Hausbau sollte dabei unbedingt auf Eignungsnachweise und Referenzen geachtet werden. Nur wer über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde verfügt, darf in fremden Namen einen Bau vorbereiten oder durchführen und die dabei erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

 

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Leistungen der Baubetreuung

 

Die professionelle Baubetreuung kann eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen umfassen. Von der Beratung im Zusammenhang mit Bauvorhaben über die Planung eines Baus und die Auftragsvergabe bis hin zur Koordinierung, Überwachung, Überprüfung, Abnahme von Bauleistungen und zum Controlling durch Dritte gestellter Rechnungen kann die Baubetreuung sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht gezielte Einzelleistungen umfassen. Oder sie kann als Gesamtpaket beauftragt werden ‒ bis hin zur Übertragung der Bauleitung.

 

Mögliche Leistungen für die Baubetreuung sind etwa:

 

  • Erarbeiten eines Finanzplans für das Bauvorhaben

 

 

  • Ermittlung und Beantragung von möglichen Fördermitteln

 

  • Ermittlung und Nutzung steuerlicher Gestaltungsspielräume

 

  • Marktmonitoring und Verhandlungen mit Auftragnehmern für die Bauausführung

 

  • Vergabe von Aufträgen für die Bauausführung

 

  • Baustellenbegehungen zu Kontrollzwecken

 

  • Abwicklung von Zahlungen an Baubeteiligte

 

  • Feststellen von Mängeln und Überwachung der Mängelbeseitigung

 

  • Qualifizierte Abnahme des Bauwerkes im Namen des Bauherrn

 

  • Begleitung der behördlichen Abnahme

 

  • Einforderung von Gewährleistungsansprüchen

 

Der Baubetreuungsvertrag

 

Der Baubetreuungsvertrag kann entweder als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter oder als Werkvertrag abgeschlossen werden. In Fragen der konkreten Vertragsausgestaltung und einzelner Klauseln sollte der Bauherr im Zweifelsfall den Rat eines Rechtsbeistands einholen. Ein Baubetreuungsvertrag bedarf keiner notariellen Beglaubigung.

 

Kosten für die Baubetreuung

 

Die anfallenden Gebühren für die sogenannten Leistungsphasen, die von zu erbringenden Leistungen in der Grundlagenermittlung (Phase 1) bis zur Präsentation (Phase 9) reichen, richten sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

 

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Sämtliche außerhalb der HOAI erbrachten Leistungen müssen mit dem Bauherrn vorab abgestimmt worden sein, um auch in Rechnung gestellt werden zu können. Dabei gilt: Die Kosten einer qualifizierten Baubetreuung und Baubegleitung belaufen sich auf 0,5 % bis 1,5 % der Bausumme.

 

 

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